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Jetzt geht's ans Löschen

21-05-2014 0

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zwingt Google dazu, bestimmte Suchergebnisse zu löschen.

Nutzer in Europa haben nun das Recht darauf, dass sensible persönliche Informationen nach geraumer Zeit aus den Ergebnislisten entfernt werden.  Zu dem Urteil kam es, nachdem ein Spanier dagegen geklagt hatte, dass Google bei der Eingabe seines Namens einen Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses vor 15 Jahren anzeigt.

Der EuGH hat beschlossen: Wer einen veralteten Link aus der Suchliste löschen will, kann direkt einen Antrag an Google stellen. In welcher Form dies geschieht, bleibt offen. Bei den Anträgen müsse sorgfältig geprüft werden, ob sie begründet sind. Werden Anträge abgelehnt, sollen sich die Antragsteller an den zuständigen Datenschutzbeauftragten oder das zuständige Gericht wenden können, wo ebenfalls Überprüfungen stattfinden. Wird dem Antrag hier stattgegeben, kann der Suchmaschinenbetreiber zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet werden.

Das EuGH-Urteil bezieht sich konkret auf Namenssuchen, d.h. es geht um die Ergebnislisten, die erscheinen, wenn die Namen von Menschen in Googles Suchfeld eingetippt werden. Voraussetzung für das Löschen ist es, dass die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" nicht oder nicht mehr mit der EU-Datenschutzrichtlinie vereinbar ist. In der Richtlinie heißt es unter anderem, dass für die Verarbeitung Verantwortliche dafür zu sorgen haben, dass personenbezogene Daten "sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind". Betroffene hätten das Recht, die "Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten" einzufordern, wenn diese unrichtig oder falsch seien.

Ausnahmen vom Löschanspruch soll es nur geben, wenn die Stellung des Betroffenen im öffentlichen Leben dies erfordert. Politiker und andere Prominente können Jugendsünden also nicht so einfach aus Googles Suchlisten entfernen lassen wie Normalbürger. Aber wer legt fest, wer ein Promi ist und wer nicht?

Das Urteil des EuGH betrifft nicht nur Google, sondern alle Suchmaschinenbetreiber, die eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Unternehmen wie Google können sich also nicht aus ihrer Verantwortung stehlen, indem sie darauf hinweisen, dass ihre Suchserver in den USA stehen. Das Gericht geht davon aus, dass auch in der Niederlassung Daten verarbeitet werden, wenn die Niederlassung in den Verkauf von Werbeflächen involviert ist.

Unklar ist ebenso, ob die Suchmaschinen ihre Ergebnislisten nur für das jeweilige Land anpassen müssen, aus dem die Beschwerde kam. Dürfen zum Beispiel Benutzer der amerikanischen Google-Version die Ergebnisse sehen, die in einem Land der europäischen Union nicht gezeigt werden dürfen? Gibt es Unterschiede bei den Google-Versionen für einzelne EU-Mitgliedstaaten? Dringend notwendig zur Lösung dieser Probleme ist die geplante Reform des EU-Datenschutzrechts.

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